Home / Wissenswertes / Abschreibungen bei vermieteten Immobilien
Als Käufer einer vermieteten Immobilie erzielen Sie in der Regel Einkünfte und können – im Gegensatz zu einer eigen genutzten Immobilie – Werbungskosten und Abschreibungen geltend machen.
Als Werbungskosten bei VuV (Vermietung und Verpachtung) können u.a. folgende Positionen anfallen: Schuldzinsen, Geldbeschaffungskosten, Renten, dauernde Lasten, Erhaltungsaufwendungen, Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hausversicherungen, Hauswart, Treppenreinigung, Fahrstuhl und AfA (Absetzung für Abnutzung).
Für Altbauten |
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Jahre 1-50, je 2% pro Jahr |
Normal-AfA gem. §7 Abs.4 EStG |
Für Neubauten |
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Jahre 1-33, je 3% pro Jahr |
Normal-AfA gem. §7 Abs.4 EStG |
Für Baudenkmäler |
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Jahre 1-8, je 9% pro Jahr Jahre 9-12, je 7% pro Jahr |
Erhöhte AfA gem. §7i EStG |
Für Altbauten | Für Neubauten | Für Baudenkmäler |
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Jahre 1-50, je 2% pro Jahr | Jahre 1-33, je 3% pro Jahr | Jahre 1-8, je 9% pro Jahr Jahre 9-12, je 7% pro Jahr |
Normal-AfA gem. §7 Abs.4 EStG | Normal-AfA gem.§7 Abs.4 EStG | Erhöhte AfA gem. §7i EStG |
Altbau: Auf 50 Jahre sind 100% der Immobilie absetzbar.
Neubau: Auf 33 Jahre sind 100% der Immobilie absetzbar.
Denkmal: Auf 12 Jahre sind bis zu 90% der Immobilie absetzbar.